Ihr Partner für Metallrecycling in der Region

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufs­bedingungen (AEB) der BHS Metall­recycling GmbH & Co. KG Meiningen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Haben wir der Geltung abweichender Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt, so gelten diese nur für den jeweiligen Einzelvertrag. Unser Schweigen wirkt zu keinem Zeitpunkt als Zustimmung oder Genehmigung von Regelungswerken des Lieferanten, die von unseren Einkaufsbedingungen abweichen. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Zwischen uns und dem Lieferanten getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt.
  2. Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Ergänzende handelsübliche Bedingungen

  1. Für die Lieferung von FE-Schrott gelten ergänzend:
    • Die "handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott", herausgegeben von der Bundesvereinigung deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V. in der jeweils gültigen Fassung sowie
    • Die "handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott", herausgegeben von der Bundesvereinigung deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V. in der jeweils gültigen Fassung
  2. Für die Lieferung von NE-Metallen gelten ergänzend: die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein deutscher Metallhändler e. V. in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Inhalte dieser Regelungswerke setzen wir beim Lieferanten als bekannt voraus. Auf Anforderung informieren wir jederzeit über den Inhalt.

III. Bestellung und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebotsanfragen sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lieferant innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Eingang unserer Bestellung den Auftrag schriftlich bestätigt.
  2. Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung, längstens bis zum Ablauf von 3 Tagen gemäß Nummer 1, können wir jederzeit die Bestellung schriftlich widerrufen. Ein Anspruch auf Entschädigung des Lieferanten besteht in diesem Falle nicht.

IV. Preise und Zahlungs­bedingungen

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese uns in Rechnung zu stellen ist – frei des jeweiligen Lieferortes, verzollt und einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt unsere Zahlung bis zum 30. des Folgemonats, für die Lieferung von Ne-Metallen jedoch innerhalb von 14 Tagen jeweils ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgerechten Lieferung, bei verfrühter Lieferung jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist eine Abnahme der Vertragsleistung vereinbart oder erforderlich, so beginnt die Frist nicht vor deren Durchführung.
  3. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass uns eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Handelsrechnung, die alle vereinbarten und erforderlichen Angaben zur Identifizierung und Überprüfung der die entsprechende Lieferung bildenden Vertragsleistungen enthält, zugegangen ist.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen den Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
  5. Abtretungen von Forderungen, die dem Lieferanten gegen uns zustehen, sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  6. Für die Preisberechnung sind Empfangsgewicht bzw.- Menge und –befund durch uns maßgeblich.
  7. Im Falle einer Rücklieferung wegen nicht vertragsgerechter Leistung ist der Lieferant verpflichtet, von uns bereits geleistete Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zahlungseingang an uns zurückzuzahlen. Bis zum Zahlungseingang können wir die Durchführung der Rücklieferung verweigern.

V. Mängelhaftung

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Liefergegenstände und zu erbringende Leistungen den aktuell gültigen und einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Regelungswerken von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Vorgeschriebene Zertifikate oder Prüfsiegel sind vom Lieferanten rechtzeitig vorzulegen. Er hat bestehende Deklarations- und Nachweispflichten zu erfüllen. Der Lieferant steht für die vereinbarte Qualität und Sortenreinheit des Liefergegenstandes ein und trägt die Verantwortung für etwaige Verunreinigungen oder enthaltene Fremdstoffe.
  2. Der Lieferant erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen Liefergegenstände auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen geprüft worden ist. Er garantiert daher, dass das gelieferte Material frei von solchen Gefahrenquellen und Verunreinigungen ist. Sollten gleichwohl Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände, geschlossene Hohlkörper oder mit Radioaktivität belastete Teile in der Lieferung festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche vertragswidrige Lieferung verursacht werden, einschließlich derjenigen der Untersuchung, der Entsorgung und sonstiger Folgekosten, die auch etwa verhängte Bußgelder einschließen, zu seinen Lasten. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter, die aufgrund einer solchen mit Störstoffen belasteten Lieferung erhoben werden, frei. Das gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Personenschäden.
  3. Wir untersuchen die gelieferte Vertragsleistung innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Qualitäts- und Mengenabweichungen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist in jedem Falle dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Eingang bzw. Ablieferung der Vertragsleistung bei uns erfolgt. Für die Rüge verdeckter Mängel gilt die gleiche Frist ab deren Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge im Sinne von § 377 HGB.
  4. Sind Vertragsleistungen mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
  5. Der Lieferant trägt weiter die uns infolge der mangelhaften Leistung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle.
  6. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Eingang der Vertragsleistung bei uns bzw. mit deren Abnahme. Die Verjährung tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir Mängelansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.

VI. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsleistung bzw. des –Gegenstandes durch uns gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Werden wir dennoch von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen uns geltend machen.

VII. Liefertermine und Lieferfristen

Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und –fristen sind bindend. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei bzw. die Erbringung der Leistung an der durch die Bestellung bzw. den Vertrag benannten Verwendungsstelle.

  1. Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  2. In Fällen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, bei Arbeitskämpfen, behördlichen Anordnungen, unverschuldeten Betriebsstörungen o. ä. sowohl beim Lieferanten als auch bei uns verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Dauert die Störung länger als 2 Monate, sind beide Teile zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und den Rücktritt zu erklären.

VIII. Versand

  1. Für jede Sendung ist uns sofortbei Abgang der Ware eine Versandanzeige, per Telefax oder per E-Mail einzureichen oder zuzusenden. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung, ggf. gefahrstoffrechtliche Einstufung usw. enthalten. Als Versandpapiere (wie z. B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie die Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrittsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationsansprüche des Lieferanten ausgeschlossen.
  2. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
  3. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen.
  4. Soweit der Lieferant aufgrund dieser Bestellung einen Anspruch auf Rücksendung der für diese Sendung notwenigen Verpackungsmittel hat, sind die gesamten Lieferpapiere mit einem entsprechend deutlichen Hinweis u versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird das Leergut bei uns umgehend vernichtet. Rücksendeansprüche des Lieferanten erlöschen.
  5. Bei Lieferung "frei Empfangsstelle" trägt der Lieferant die Transport- und Versandgefahr. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
  6. Bei Lieferung "frei Empfangsstelle" hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Empfang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von und bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.
  7. Bei Lieferung "frei Empfangsstelle" gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabebahnhof, insbesondere Spesen und Wiegegelder zu Lasten des Lieferanten.
  8. Bei LKW-Anlieferung ist ein Frachtbrief / Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
  9. Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

IX. Datenschutz

  1. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- bzw.- Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

X. Sonstiges

  1. Zahlungsort ist D-98617 Meiningen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die für Meiningen zuständige Gericht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch an jedem anderen Gericht zu erheben, an dem eine Zuständigkeit begründet ist.
  3. Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XI. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergibt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarung zu ergänzen bzw. die Vertragslücken zu schließen.