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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs­bedingungen (AVB) der BHS Metall­recycling GmbH & Co. KG Meiningen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Haben wir der Geltung abweichender Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt, so gelten diese nur für den jeweiligen Einzelvertrag. Unser Schweigen wirkt zu keinem Zeitpunkt als Zustimmung oder Genehmigung von Regelungswerken des Lieferanten, die von unseren Verkaufsbedingungen abweichen. Unsere AVB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Zwischen uns und dem Lieferanten getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt.
  2. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Ergänzende handelsübliche Bedingungen

  1. Für die Lieferung von FE-Schrott gelten ergänzend: Die "handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott", herausgegeben von der Bundesvereinigung deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V. in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Für die Lieferung von NE-Metallen gelten ergänzend: die "Usancen des Metallhandels", herausgegeben vom Verein deutscher Metallhändler e. V. in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Inhalte dieser Regelungswerke setzen wir beim Lieferanten als bekannt voraus. Auf Anforderung informieren wir jederzeit über den Inhalt.

III. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Aufträge aufgrund unserer Angebotsabgabe werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
  2. Ein uns gegenüber gemachtes Angebot können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen.
  3. Alle Leistungsbeschreibungen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewicht, Maße und Mengen sind nur unverbindliche Circa-Werte, Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich rein netto zzgl. Frachtkosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach Angebotsabgabe entstehende oder erhöhte öffentliche Abgaben oder eine Erhöhung von Frachttarifen berechtigen uns zur Preisanpassung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen spätestens 30 Tage, bei Lieferung von NE-Metallen jedoch 14 Tage, ab Zugang ohne Abzug (Skonto) fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verzugseintritt zu verlangen. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels oder einer Skontofrist gilt für deren Berechnung der Tag der Lieferung als Stichtag. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, das ist im Falle der Hingabe eines Schecks die vorbehaltlose und endgültige Einlösung.
    Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Barzahlungen können nur an Personen geleistet werden, die eine von uns erteilte schriftliche Geldempfangsvollmacht vorlegen können.
  3. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

V. Gewichts- und Mengenermittlung

  1. Zur Gewichts- und Mengenbestimmung ist die von uns, unserem Vorlieferanten oder der versendenden Stelle vorgenommene Verwiegung maßgebend und wird durch Vorlage des Wiegescheines nachgewiesen.
  2. Gewichtsfeststellungen können auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen bestritten werden, die unverzüglich nach Anlieferung durchzuführen sind, wobei Gewichtsabweichungen bei Stahlschrotten von nicht mehr als 2 Prozent nicht gerügt werden können.
  3. Lieferfristen und -termine
    • Lieferfristen und –termine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von uns bestätigt worden sind.
    • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich des Mehr- oder Doppelaufwandes geltend zu machen.
    • In Fällen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder bei Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen, unverschuldete Betriebsstörungen o. ä. sowohl beim Kunden als auch bei uns verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Dauert die Störung länger als 2 Monate, sind beide Teile zum Vertragsrücktritt berechtigt.

VI. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Versendestelle geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird.
  2. Der Kunde trägt über dies die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache von dem Zeitpunkt an, in dem er sich in Annahmeverzug befindet.
  3. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware durch den Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden
  4. einzulagern und die für ihre Erhaltung notwenigen Maßnahmen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn die versendebereit gemeldete Ware vom Kunden nicht innerhalb von 3 Tagen abgerufen wird. In beiden Fällen können wir die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen.

VII. Mängelhaftung

  1. Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch der Zeitpunkt des Verlassens unserer Versendestelle.
  2. Mängelansprüche kann der Kunde nur geltend machen, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
  3. Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung.
  4. Mängelansprüche des Kunden können nicht an Dritte abgetreten werden.
  5. Unsere Haftung für die Reinheit der Qualität und des Werkstoffs von Schrott ist durch die Möglichkeit einer mit berufsüblicher Sorgfalt durchgeführten Materialsortierung nach Optik und Herkunft begrenzt.
  6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Sicherungsrechte

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren/Liefergegenständen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 1.
  3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderer Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  4. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
  5. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, die unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Unterlagen auszuhändigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Besteller selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
  7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

IX. Sonstiges

  1. Zahlungsort ist D-98617 Meiningen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die für Meiningen zuständige Gericht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch an jedem anderen Gericht zu erheben, an dem eine Zuständigkeit begründet ist
  3. Ergänzend zu diesen Vertragsbedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergibt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarung zu ergänzen bzw. die Vertragslücken zu schließen.